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I. Allgemeines
Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt auf Grund nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere die Bedingungen des Käufers, verpflichten uns nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit Reisenden und Vertretern und telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und zuzüglich Umsatzteuer. Die Verpackung ist bei Bezug in Standardgebinden inbegriffen. Bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Annahmepflicht
Bei Lieferungen zu einem verbindlich festgelegten Zeitpunkt gewährleisten wir nur, dass die Ware spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt und der Spediteur angewiesen wird, den vom Käufer gewünschten Liefertermin zu beachten.
Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unter Aufhebung des Vertrages die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
Unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Das fehlende Verschulden müssen wir beweisen.
Auch verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Verknappung von Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Krieg, Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen (z.B. Exportbeschränkungen) und sonstigen unvorhersehbaren, und schwerwiegenden Ereignissen (unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt uns oder unsere Zulieferer oder Subunternehmer betreffen) um die Dauer und im Umfang der Störung zzgl. einer angemessenen Vorlaufzeit. Wir sind verpflichtet, den Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das Ereignis zu informieren. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist auch vorher berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (insbes. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4 BGB, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB) nicht erforderlich. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

IV. Leistungsort, Gefahrübergang, Versand
Leistungs- und Erfüllungsort ist auch bei Lieferung “frei Bestimmungsort“ usw. – Börnsen. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandweg, Versandart und Behältnisse (Fässer, Paletten, Behälter) nach eigenem Ermessen.

V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer. Wird für Bezahlung des Kaufpreises ein Wechsel gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden als Käufer erforderlich sind. Entsprechendes gilt für Werklohnansprüche aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück, wobei die Abtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware beschränkt ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Vereinbarung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

VI. Zusicherung und Mängelhaftung
Mängelrügen sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Anspruch muss die Produktbezeichnung, die Auftragsnummer, das Kaufdatum, eine genaue Beschreibung des Mangels und den Grund beschreiben, weshalb die Rudolf Hensel GmbH nach Meinung des den Mangel Anzeigenden haftbar ist.
Falls die Rudolf Hensel GmbH die Haftung für einen berechtigten Mangel übernimmt, wird sie nach eigenem Ermessen das Beschichtungsmaterial durch Material derselben Güte und desselben Typs oder falls dieses nicht mehr hergestellt wird, durch das Nachfolgermaterial ersetzen. Für das Ersatzmaterial gilt, falls eine Garantiezeit vereinbart wurde , keine neue Garantiezeit. Vielmehr endet sie mit dem Ablauf der für das ersetzte Produkt vereinbarten restlichen Garantiezeit. Die Abhilfe durch Materialersatz ist die einzige Abhilfe für einen berechtigten Mangel. Die Rudolf Hensel GmbH übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, Gebrauchsunfähigkeit, Produktionsausfall, Vertragsverlust oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Verluste oder jegliche indirekte oder Folgeschäden.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung auf Schadenersatz ist beschränkt auf:
Fälle fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung von Verpflichtungen, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungs-gehilfen; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz; Ansprüche, die sich aus einem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie ergeben. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für:
Durch den Käufer oder Dritte verursachte oder beauftragte fehlerhafte Vorbereitung der Oberflächen und/oder fehlerhafte Aufbringung der Beschichtung; Fehler oder Mängel, die sich aus der Nutzung fehlerhafter Ausrüstung und/oder fehlerhafter Werkzeuge durch den Käufer oder Dritte ergeben; fehlende Verträglichkeit unserer Produkte mit anderen, nicht von uns stammenden Produkten, es sei denn, wir haben die Verträglichkeit vorher bestätigt; Fehler der Produkte, die sich aus vom Käufer gewünschten und/oder bestellten besonderen Spezifikationen ergeben; Verwendung unserer Produkte in einer Weise, die abweicht von den mit dem Käufer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und Parametern oder Verwendung unter Umweltbedingungen, die von den Angaben des Käufers abweichen; Lagerung, Handhabung oder Nutzung unserer Produkte, die in die Verantwortung des Käufers fällt; Verwendung unserer Produkte in einer Weise, die von unseren Angaben der Spezifikationen, der Technischen Merkblätter oder sonstiger von uns zur Verfügung gestellter Informationen abweicht.
Eine Haftung für eine Beratung, Unterstützung oder Zusicherung durch uns ist nur dann gegeben, wenn diese von uns in Rechnung gestellt wurde. Eine unentgeltliche Beratung, Unterstützung oder Zusicherung löst keine Haftung durch uns aus, es sei denn, es liegt unsererseits grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Diese Haftungsbegrenzung für Beratung, Unterstützung oder Zusicherung gilt nicht, wenn sie unsererseits Vertragspflicht ist.

VIII. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, gelten erst nach Einlösung als Zahlung und bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Bei verspäteter Zahlung werden angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

IX. Beratung
Für Beratungs-, Verarbeitungshinweise etc. wird eine wie auch immer geartete Haftung von uns nur übernommen, wenn wir die Vorschläge dem Käufer auf dessen schriftliche Anfrage verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben. In jedem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer Ware auf die Eignung für den vom Käufer vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu überprüfen, die technischen Merkblätter und Zulassungen zu beachten und erforderlichenfalls vor Ausführung der Arbeiten die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

X. Datenschutz
Auftragsbezogene Daten werden von uns unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes gespeichert.

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind vor dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu führen, sofern nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet wird.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall soll an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche gesetzt werden, die das wirtschaftlich Gewollte in rechtlich zulässiger Weise regelt.

© Rudolf Hensel GmbH 04/21

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